Durchsuchung im Pflegedienst, in der Praxis oder in der Apotheke. Was Sie jetzt tun

Wenn die Ermittler bei Ihnen sind, rufen Sie mich an unter 0211 9559 5050. Bis dahin gilt, ruhig bleiben, den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, keine Angaben zur Sache machen, nicht mitwirken, der Mitnahme von Unterlagen und Datenträgern widersprechen und aufschreiben, was mitgenommen wird. Die Durchsuchung selbst müssen Sie dulden. Was Sie in diesen Stunden sagen und unterschreiben, prägt das ganze Verfahren.

Was Sie während der Durchsuchung tun sollten

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und lesen Sie ihn in Ruhe. Darin steht, wer beschuldigt wird, welcher Vorwurf im Raum steht und wonach gesucht werden darf. Fragen Sie nach dem Namen des Leiters der Maßnahme und notieren Sie ihn.

Bleiben Sie höflich und ruhig. Die Beamten tun ihre Arbeit, und Konfrontation hilft niemandem. Sie dürfen bei der Durchsuchung anwesend sein, nutzen Sie das und begleiten Sie die Beamten durch die Räume.

Widersprechen Sie der Mitnahme von Unterlagen, Computern und Datenträgern. Der Widerspruch ändert an der Mitnahme nichts, führt aber dazu, dass ein Richter über die Beschlagnahme entscheiden muss. Lassen Sie sich ein Verzeichnis geben, was mitgenommen wurde, und prüfen Sie es, bevor Sie etwas unterschreiben.

Sorgen Sie dafür, dass der Betrieb weiterläuft. Pflegebedürftige müssen versorgt werden, Behandlungen laufen weiter. Bitten Sie darum, dass Dienstpläne, Touren und Behandlungsunterlagen kopiert oder die Daten gespiegelt werden, bevor die Originale mitgenommen werden.

Was Sie nicht tun sollten

Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch nicht nebenbei, auch nicht, um etwas richtigzustellen. Was Sie sagen, wird notiert, und Sie kennen die Akte nicht. Dasselbe gilt für Ihre Mitarbeitenden, die sich vor Ort nicht spontan befragen lassen müssen.

Wirken Sie nicht mit. Sie müssen keine Passwörter nennen, keine Unterlagen heraussuchen und keine Erklärungen zu Dokumenten abgeben. Geben Sie freiwillig nichts heraus, was nicht im Beschluss steht.

Löschen, verstecken oder verändern Sie nichts, und ändern Sie nach der Durchsuchung nichts an Leistungsnachweisen oder Dokumentation. Jede nachträgliche Eintragung wird als Verschleierung gelesen und wiegt schwerer als die Lücke, die sie schließen sollte.

Unterschreiben Sie nichts außer dem Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände, und auch das erst nach Prüfung. Stimmen Sie keiner freiwilligen Herausgabe und keiner Durchsuchung weiterer Räume zu, die nicht im Beschluss stehen.

Was nach der Durchsuchung passiert

Mit der Durchsuchung beginnt das Ermittlungsverfahren erst richtig. Ich beantrage Akteneinsicht, denn erst die Akte zeigt, woher der Vorwurf kommt und wie groß er ist. Ich prüfe die Beschlagnahme und beantrage die Herausgabe der Unterlagen und Daten, die der Betrieb braucht. Gegen einen Vermögensarrest, mit dem Konten gesperrt werden, gehe ich sofort vor.

Bei Pflegediensten und Praxen folgen auf die Durchsuchung meist Schreiben der Kassen, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Heimaufsicht oder der Approbationsbehörde. Beantworten Sie sie nicht selbst. Von jetzt an läuft die Kommunikation mit allen Stellen über mich, damit nicht eine Erklärung im einen Verfahren das andere entscheidet.

Wie ich bei einer Durchsuchung helfe

Wenn Sie mich während der Maßnahme erreichen, bespreche ich mit Ihnen am Telefon das Vorgehen und mit dem Leiter der Maßnahme, was im Beschluss gedeckt ist und was nicht. Wo es die Zeit erlaubt, komme ich zu Ihnen. Danach übernehme ich das Ermittlungsverfahren, die Beschlagnahme, den Arrest und die Verfahren, die daran hängen. Als Fachanwalt für Medizinrecht und Strafverteidiger kenne ich die Abrechnung und das Berufsrecht, um das es in diesen Verfahren fast immer geht.

Rechtliche Grundlagen

Die Durchsuchung beim Beschuldigten regelt § 102 StPO, die bei anderen Personen § 103 StPO. Sie wird nach § 105 StPO vom Richter angeordnet, nur bei Gefahr im Verzug von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei. Nach § 106 StPO dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen, nach § 107 StPO haben Sie Anspruch auf ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände. Die Durchsicht von Unterlagen und Daten erlaubt § 110 StPO. Die Beschlagnahme beruht auf § 94 StPO, bei Widerspruch entscheidet nach § 98 StPO der Richter. Der Vermögensarrest beruht auf § 111e StPO. Als Beschuldigter werden Sie nach § 136 StPO belehrt, dass Sie nichts sagen müssen und einen Verteidiger beauftragen können.

Häufige Fragen zur Durchsuchung

Muss ich die Beamten hereinlassen?

Ja. Die Durchsuchung müssen Sie dulden, Widerstand wäre eine eigene Straftat. Lassen Sie sich aber den Beschluss zeigen. Ohne Beschluss darf nur bei Gefahr im Verzug durchsucht werden, und das sollte begründet werden.

Die Beamten dürfen fragen, aber niemand muss sich vor Ort spontan vernehmen lassen. Mitarbeitende können auf eine spätere Ladung verweisen. Wer selbst in den Vorwurf verwickelt sein könnte, sollte vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einholen.

Nur eingeschränkt. Der Schutz der Schweigepflicht greift, wenn die Unterlagen bei einem Arzt oder Pflegedienst liegen, der selbst nicht beschuldigt ist. Sind Sie selbst Beschuldigter, dürfen die Unterlagen in der Regel sichergestellt werden. Widersprechen Sie trotzdem, damit ein Richter entscheidet.

In der Regel ja, aber nicht sofort. Daten werden gespiegelt, Unterlagen kopiert. Ich beantrage die Herausgabe dessen, was der Betrieb braucht, und die Aufhebung der Beschlagnahme, wo sie nicht gerechtfertigt ist.

Das kommt häufig vor. Es gelten dieselben Regeln, keine Angaben, keine Mitwirkung, Widerspruch gegen die Mitnahme. Rufen Sie mich an, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.