Strafverteidigung im Gesundheitswesen. Medizinstrafrecht in Düsseldorf
Ich verteidige Unternehmen und Menschen aus dem Gesundheitswesen in Strafverfahren, neben Ärzten und Pflegediensten also Apotheken, Heilmittelpraxen, Sanitätshäuser, Labore, Medizinische Versorgungszentren und Kliniken sowie deren Inhaber, Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter. Typische Vorwürfe sind Abrechnungsbetrug, Korruption im Gesundheitswesen, Versicherungsbetrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Untreue und Verstöße gegen das Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht. Ich übernehme die Verteidigung vom ersten Tag des Ermittlungsverfahrens an und behalte die Folgen für Zulassung, Vertrag und Betrieb im Blick. Ob ich Ihren Fall übernehme, klären wir in einem ersten Gespräch.
Wen verteidige ich im Gesundheitswesen?
Jeden, der im Gesundheitswesen Leistungen erbringt oder dafür Verantwortung trägt. Dazu gehören Apotheken, Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie, Sanitätshäuser und andere Anbieter von Hilfsmitteln, Labore, Medizinische Versorgungszentren und Kliniken, und in ihnen die Inhaber, Geschäftsführer, Chefärzte und leitenden Mitarbeiter, gegen die sich ein Ermittlungsverfahren richtet. Ich vertrete auch das Unternehmen selbst, wenn ihm eine Geldbuße oder die Einziehung von Erlösen droht, und stehe Mitarbeitenden als Zeugenbeistand zur Seite. In großen Verfahren mit vielen Beschuldigten übernehme ich die Verteidigung eines einzelnen Beschuldigten und arbeite mit den übrigen Verteidigern zusammen, soweit die Interessen es zulassen.
Welche Vorwürfe stehen im Raum?
Am häufigsten geht es um Abrechnungsbetrug, also um Leistungen, die nicht, nicht vollständig oder nicht durch die dafür zugelassenen Personen erbracht wurden, bei Heilmittelpraxen etwa Behandlungen durch nicht zugelassene Kräfte, bei Sanitätshäusern nicht gelieferte oder anders gelieferte Hilfsmittel. Dazu kommt die Korruption im Gesundheitswesen, wenn Vorteile für die Zuweisung von Behandlungsfällen, Verordnungen oder Aufträgen gewährt oder angenommen werden, etwa zwischen Praxen und Sanitätshäusern, Laboren oder Apotheken. Versicherungsbetrug gegenüber privaten Versicherern, das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen beim Einsatz freier Mitarbeiter, Untreue in Versorgungszentren und Kliniken, gefälschte Leistungsnachweise und Rezepte sowie Verstöße gegen das Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht runden das Bild ab. Fast immer entscheidet die Berechnung des Schadens über die Größe des Verfahrens, und dort beginnt meine Arbeit.
Wie läuft die Verteidigung ab?
Am Anfang steht die Akteneinsicht, denn vorher weiß niemand, woher der Vorwurf kommt und wie groß er ist. Bis dahin wird nichts erklärt. Mit der Akte lege ich mit Ihnen die Linie fest, schweigen, erklären oder verhandeln, und vertrete sie gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht. Viele Verfahren lassen sich beenden, bevor es zur Hauptverhandlung kommt, durch Einstellung, Einstellung gegen Auflage oder einen Strafbefehl, der die Approbation und die Zulassung nicht gefährdet. Wo das nicht gelingt, verteidige ich Sie vor Gericht, bei Bedarf auch über eine Verständigung. Parallel kümmere ich mich um das, was neben dem Strafverfahren läuft, Rückforderungen der Kassen, Zulassung und Versorgungsvertrag, Einziehung und Vermögensarrest, denn dort entscheidet sich oft mehr als im Strafverfahren selbst.
Was Sie jetzt tun können
Wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten haben, antworten Sie nicht selbst. Als Beschuldigter müssen Sie bei der Polizei nicht erscheinen, und als Zeuge sollten Sie wissen, dass aus einem Zeugen schnell ein Beschuldigter wird.
Wird Ihr Betrieb durchsucht, gelten die Regeln von meiner Seite zur Durchsuchung, keine Angaben, keine Mitwirkung, Widerspruch gegen die Mitnahme, Anruf bei mir.
Sprechen Sie im Betrieb nicht über den Vorwurf, ändern Sie nichts an Unterlagen und beantworten Sie Schreiben der Kassen, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Aufsicht oder von Versicherern nur noch über mich.
Was bedeuten Einziehung und Vermögensarrest?
Die Einziehung trifft oft härter als die Strafe. Was durch die Tat erlangt wurde, wird eingezogen, und zwar brutto, ohne Abzug von Kosten, die für die Leistung entstanden sind. Bei Abrechnungsvorwürfen kann das der gesamte Umsatz eines Zeitraums sein. Um die Einziehung zu sichern, ordnet die Staatsanwaltschaft den Vermögensarrest an, mit dem Konten und Vermögen schon im Ermittlungsverfahren gesperrt werden. Ich gehe gegen den Arrest vor, verhandle über die Fortführung des Betriebs und greife die Berechnung an, denn die Höhe der Einziehung hängt an der Höhe des angenommenen Schadens.
Warum ein Fachanwalt für Medizinrecht als Verteidiger?
Weil in diesen Verfahren das Strafrecht nur die Oberfläche ist. Darunter liegen Abrechnungsrecht, Zulassungsrecht und Vertragsrecht, und wer sie nicht kennt, verteidigt am Vorwurf vorbei. Als Fachanwalt für Medizinrecht kenne ich diese Regeln, als Strafverteidiger führe ich das Verfahren. Dazu kommt etwas, das unter Verteidigern selten ist, mehrere Jahre bei einem Haftpflichtversicherer mit mehreren hundert Schadenfällen, darunter die Regressforderungen der Krankenkassen, der Pflegekassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Sozialhilfeträger. Eine Schadensberechnung lese ich deshalb so, wie jemand sie liest, der solche Forderungen selbst aufgebaut und verhandelt hat. Meine Kanzlei ist eine Einzelkanzlei. Ihren Fall führe ich persönlich, vom ersten Gespräch bis zum Abschluss, in Düsseldorf und im ganzen Rheinland.
Rechtliche Grundlagen
Die Vorwürfe beruhen meist auf § 263 StGB für den Betrug, § 266 StGB für die Untreue, § 266a StGB für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 267 StGB für die Urkundenfälschung sowie den §§ 299a und 299b StGB für Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Die Einziehung regeln die §§ 73 und 73c StGB, den Vermögensarrest § 111e StPO. Verfahren können nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt werden, eine Verständigung richtet sich nach § 257c StPO. Gegen Unternehmen kommen Geldbußen nach den §§ 30 und 130 OWiG in Betracht. Die Zulassung von Heilmittelerbringern regelt § 124 SGB V, die Versorgung mit Hilfsmitteln § 126 SGB V.
Häufige Fragen zur Strafverteidigung
Muss ich zu einer Vernehmung erscheinen?
Das hängt davon ab, wer lädt. Vor der Polizei müssen weder Beschuldigte noch Zeugen erscheinen, es sei denn, die Ladung des Zeugen erfolgt im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Lädt die Staatsanwaltschaft oder ein Richter, müssen Beschuldigte und Zeugen erscheinen. Erscheinen heißt aber nicht aussagen. Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen, als Zeuge die Auskunft verweigern, wo Sie sich selbst belasten würden. Sprechen Sie in jedem Fall vorher mit mir, denn Sie kennen die Akte nicht.
Was ist eine Einstellung gegen Auflage?
Das Verfahren wird gegen Zahlung eines Geldbetrags beendet, ohne Verurteilung und ohne Eintrag im Führungszeugnis. Sie kommt bei geringer bis mittlerer Schuld in Betracht und ist in vielen Abrechnungsverfahren ein realistisches Ziel. Berufsrechtliche Verfahren schließt sie nicht aus, deshalb wird auch sie mit Blick auf Zulassung und Approbation verhandelt.
Wird mein Unternehmen selbst bestraft?
Bestraft werden Menschen, aber das Unternehmen kann mit einer Geldbuße belegt werden, und die Einziehung trifft das Unternehmen, auf dessen Konten die Erlöse gelandet sind. Dazu kommen Folgen für Zulassung und Versorgungsverträge. Ich vertrete deshalb Unternehmen und Verantwortliche in abgestimmten Mandaten.
Verteidigen Sie mehrere Beschuldigte aus demselben Unternehmen?
Nein, immer nur einen. Beschuldigte aus einem Betrieb haben oft gegenläufige Interessen, und ein Verteidiger darf nur eine Seite vertreten. Für weitere Beschuldigte vermittle ich Kollegen, mit denen ich mich abstimme, soweit es die Interessen zulassen.
Was kostet die Verteidigung?
Ich arbeite auf Grundlage einer Honorarvereinbarung, die wir vor Beginn besprechen. Ob eine Rechtsschutzversicherung oder ein Strafrechtsschutz des Unternehmens die Kosten übernimmt, hängt vom Vertrag ab. Das klären wir am Anfang.